Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 03.11.2023 (Az. 5 Ca 877/23) einem ehemaligen Bewerber einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 750 € zugesprochen, weil der beklagte Arbeitgeber ihm die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht unverzüglich, sondern erst nach 19 Tagen erteilt hatte.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO, der einen immateriellen Schaden in Form einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts begründet. Das Gericht stellte dabei auf die Schwere des Eingriffs und die Bedeutung des Auskunftsrechts für den Betroffenen ab und orientierte sich an vergleichbaren Fällen aus dem Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Ansprüche aus der DSGVO eröffnet ist, wenn diese im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren stehen.