Google Analytics und ähnliche Dienste nur mit Einwilligung nutzbar

Google Analytics und ähnliche Dienste nur mit Einwilligung nutzbar

Laut dem Landesdatenschutzbeauftragte NRW

Website-Betreiber sollten ihre Website auf Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, muss entweder die Einwilligung einholen oder die Funktion entfernen.
Wenn in Websites Dritt-Dienste eingebunden werden, deren Anbieter personenbezogene Daten auch für eigene Zwecke nutzt, ist das rechtlich nur zulässig, wenn eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt wird. Zu solchen Diensten gehört auch Google Analytics.
Website-Betreiber sollten ihre Website umgehend auf Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, muss entweder die Einwilligung einholen oder die Funktion entfernen. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Website oder Ähnliches eine Einwilligung bedeuten sollen, ist unzureichend. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen. Diese Wertung der Datenschutz-Grundverordnung ist eindeutig, und der Europäische Gerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt.
Quelle und weitere Informationen finden Sie :
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Google-Analytics-und-aehnliche-Dienste-nur-mit-Einwilligung-nutzbar/Google-Analytics-und-aehnliche-Dienste-nur-mit-Einwilligung-nutzbar.html