DATENSCHUTZ FÜR UNTERNEHMEN​

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt für viele Unternehmen in der Europäischen Union (EU) die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor.
Diese komplexe Aufgabe kann zwar von einem Angestellten übernommen werden. Er muss dafür aber entsprechend aus- und fortgebildet sein, sowie für Datenschutz-aufgaben von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden.  Für die allermeisten Unternehmen empfiehlt sich deshalb eher die Bestellung eines juristisch und technisch versierten Experten als externen Datenschutzbeauftragten. Er berät die Geschäftsführung allgemein in Fragen des Datenschutzes, schult die Mitarbeiter und kontrolliert regelmäßig die technische und organisatorische Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.  Datenschutz ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance, die Prozesse noch einmal neu zu betrachten und zu bewerten und bisher unerkannte Risiken abzuwenden.  

Wir unterstützen Sie auf diesem Weg 

Das Bundesdatenschutzgesetz und die DSGVO gilt grundsätzlich für alle Unternehmen. Mit der Neuordnung ab Mai 2018 werden viele Änderungen in Kraft treten und den Datenschutz in Europa vereinheitlichen.  

Nach der DS-GVO ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) in folgenden Fällen verpflichtend zu benennen (vgl. Art. 37 Abs. 1):

– Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO: Personenbezogene Datenverarbeitung durch Behörde / öffentliche Stelle (Ausnahme: justizielle Tätigkeit) 

– Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO: Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.  

– Art. 37 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO: Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (Art. 9 DS-GVO) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO).

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

7 Vorteile durch die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten

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